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Immobilienberatung Alexandra Schmidt in Idar-Oberstein

Ihre Kompetenz für private und gewerbliche Immobilien

Liebe Vermieter, Mieter, Verkäufer, Käufer und sonstige Immobilien-Interessierte!

An dieser Stelle möchte ich Ihnen so viele Fachinformationen als möglich liefern. Vieles kann man heutzutage "googeln".

Leider gibt es jedoch nicht selten Quellen im "Netz", die entweder veraltet, unseriös, oder manchmal auch einfach unvollständig sind.

 Sollten Sie hier etwas lesen was unverständlich ist, so fragen Sie mich bitte. Gerne kläre ich auf, soweit mir dies möglich ist, gerne beantworte ich Fragen.

Immobilienberatung und Home Staging

Alexandra Schmidt


Mühlenstr. 69

55743 Idar-Oberstein


Telefon 06784/2549

Mobil 0151/40404154

E-Mail: info@immo-alexschmidt.de

Ihr Widerrufsrecht:


Der Gesetzgeber schützt Sie, als Verbraucher mit der Festlegung Ihres Widerrufsrechts. In der Zusammenarbeit mit einem Wohnungs- bzw. Immobilienbesitzer bedeutet dies, dass bei Kontaktaufnahme durch Sie sozusagen eine "vertragliche Vereinbarung" entsteht. Von diesem "Vertrag" haben Sie das Recht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzutreten, ohne die Angabe jegwelcher Gründe. 

Das unten angefügte Formular gibt Ihnen die Möglichkeit auf Ihr Widerrufsrecht zu verzichten. Füllen Sie dieses also aus, können wir zeitnah eine Besichtigung vornehmen, möchten Sie das Formular nicht ausfüllen, so können eine Besichtigung, oder ähnliche Dienstleistungen meinerseits erst N A C H Ablauf dieser 14-tägigen Frist erfolgen.

Sollten Sie Fragen zum Widerrufsrecht oder auch zum Formular haben, nutzen Sie bitte meine Kontaktdaten - siehe linke Seite.

NEU ab 01.6.15: Das Bestellerprinzip!


Ab dem 1. Juni zahlt den Wohnungsmakler, wer ihn bestellt. Mieter sind froh, weil Vermieter künftig die Provision zahlen. Für Mieter wird es trotzdem schwieriger und teurer, prophezeit Jürgen Schick, Vizepräsident des größten Maklerverbandes IVD.

EnEv14

Achtung: Bußgeld droht:


Wenn ein Energieausweis vorliegt, müssen Immobilienanzeigen Angaben hierzu enthalten Fehlende Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen können ab Mai 2015 mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Immobilienanzeigen müssen seit Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1.5.2014 Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten, sofern für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Verstöße hiergegen waren bisher nicht von einer Sanktion bedroht.

Das ändert sich nun. Ab dem 1.5.2015 müssen Inserenten, die sich nicht an die Pflichtangaben halten, mit einem Bußgeld rechnen. Dieses kann bis zu 15.000 Euro betragen. Eine entsprechende Regelung in der EnEV tritt in Kraft.

Welche Gebäude brauchen einen Energieausweis? Energieausweise sind verkürzt gesagt erforderlich für Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und die der Üblichkeit entsprechend beheizt oder gekühlt werden. Davon erfasst sind typische Wohn- und Geschäftsimmobilien. Dies gilt gleichermaßen für Neubauten wie für Bestandsgebäude.

Was ist ein Bedarfs- und Vebrauchsausweis?

Das NEUE Mietermeldegesetz gilt seit dem 01.11.15:


Am 01.11.15 trat das neue bundesweit einheitliche Bundesmeldegesetz in Kraft und ersetzt die bis dato gültigen Gesetze der einzelnen Länder. Generell wird sich mit dem neuen Bundesmeldegesetz einiges ändern, zum Beispiel werden die Auskünfte des Melderegisters zu Zwecken der Werbung eingeschränkt und die Meldepflicht in Krankenhäusern wird komplett entfallen. Vor allem aber Vermieter werden deutlich mehr in die Pflicht genommen. 


Meldepflicht für Vermieter seit November 2015

Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung stehen Vermieter nach §19 Bundesmeldegesetz in der Mitwirkungspflicht. Das heißt, dass über jede Neuvermietung eine Bescheinigung an das Meldeamt zu übermitteln ist. Die Bescheinigung erfolgt zunächst formlos und sollte folgende Daten enthalten:

Vollständiger Name und Anschrift des Vermieters Meldung, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt Vollständige Anschrift des Mietobjekts

Vollständige Namen der Mieter Die Meldung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen, jedoch mit einer Frist von zwei Wochen. Wird die Frist versäumt, können Bußgelder bis zu 1.000 Euro drohen. Bescheinigt ein Vermieter aus Gefälligkeit den Bezug einer Wohnung, ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfindet, droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Was bringt das Bundesmeldegesetz?